Die Eurasische Wirtschaftsunion verhängt weiterhin Antidumpingzölle auf ukrainische Stahlrohre.

Am 24. Dezember 2021 erließ die Abteilung für Binnenmarktschutz der Eurasischen Wirtschaftskommission die Bekanntmachung Nr. 2021/305/AD1R4 gemäß Beschluss Nr. 181 vom 21. Dezember 2021 zur Aufrechterhaltung des Beschlusses Nr. 702 von 2011 über ukrainische Stahlrohre. 18.9 Der Antidumpingzoll von %~37,8% bleibt unverändert und gilt bis einschließlich 20. Dezember 2026.

Am 31. Januar 2006 begann Russland gemäß Beschluss Nr. 824 der Russischen Föderation mit der Erhebung von Antidumpingzöllen auf ukrainische Stahlrohre. Gemäß Beschluss Nr. 702 vom 22. Juni 2011 gelten weiterhin Antidumpingzölle auf die betroffenen Produkte in der Ukraine in Höhe von 18,9 % bis 37,8 %. Mit Beschluss Nr. 48 vom 2. Juni 2016 verlängerte die Eurasische Wirtschaftsunion die Antidumpingzölle auf die betroffenen Produkte bis zum 1. Juni 2021 und hob gleichzeitig den Beschluss Nr. 133 vom 6. Oktober 2015 auf, der Produkte der Asiatischen Wirtschaftsunion (AEI) betraf, die unter die Steuercodes ex7304, ex7305 und ex7306 fallen. Am 8. Februar 2021 leitete die Eurasische Wirtschaftskommission eine Antidumping-Überprüfung ukrainischer Stahlrohre ein. Am 9. November 2021 veröffentlichte die Abteilung für Binnenmarktschutz der Eurasischen Wirtschaftskommission die endgültige Entscheidung zur Antidumping-Überprüfung ukrainischer Stahlrohre und empfahl, die in der Entschließung 702 von 2011 festgelegten Antidumpingzölle unverändert beizubehalten. Die Steuernummern der betroffenen Produkte der Eurasischen Wirtschaftsunion lauten: 7304 24 000 1, 7304 24 000 2, 7304 24 000 3, 7304 24 000 4, 7304 24 000 5, 7304 24 000 6, 7304 24 000 9, 7304 29 100 1, 7304 29 100 2, 7304 29 100 3, 7304291009, 7304 29 300 1, 7304 29 300 2, 7304 29 300 3, 7304 29 300 4, 7304 29 300 9, 7304 29 900 1 und 7304 29 900 9.


Veröffentlichungsdatum: 30. Dezember 2021